1.2. Die Beklagten 1 und 2 machen mit Beschwerde geltend, dass die offenen Forderungen zwischenzeitlich vollständig bezahlt worden seien. Mit diesem Einwand bestreiten die Beklagten 1 und 2 sinngemäss die Begründetheit der verlangten provisorischen Eintragung des Pfandrechts, was sie nach dem Gesagten beim Massnahmegericht vorzubringen haben. Der Gerichtspräsident hat in der angefochtenen Verfügung denn auch bereits -4- angekündigt, dass die Beklagten 1 und 2 mit separater Verfügung zur Erstattung einer Stellungnahme aufgefordert werden.