Vielmehr wird von den Parteien verlangt, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen. In aller Regel werden die Parteien so auch schneller zum Ziel kommen, ist das im summarischen Verfahren durchzuführende Massnahmeverfahren durch das Gericht doch so voranzutreiben, dass es rasch abgeschlossen werden kann (BGE 137 III 417 E. 1.2; 139 III 86 E. 1.1.1).