1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2024, mit welcher diese superprovisorisch (Art. 265 ZPO) die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zugunsten der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712i ZGB) zulasten der Stockwerkeinheit der Beklagten 1 und 2 beim Grundbuchamt Q._____ vormerken liess. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gegen superprovisorische Anordnungen des Massnahmegerichts weder ein kantonales noch ein eidgenössisches Rechtsmittel gegeben. Vielmehr wird von den Parteien verlangt, dass sie vor der Ergreifung eines Rechtsmittels das kontradiktorische Verfahren vor dem Massnahmegericht durchlaufen.