3. 3.1. Gegen die ihnen am 16. Mai 2024 zugestellte Verfügung vom 10. Mai 2024 erhoben die Beklagten 1 und 2 beim Obergericht des Kantons Aargau am 21. Mai 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 3.2. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 machte die Instruktionsrichterin die Beklagten 1 und 2 darauf aufmerksam, dass auf ihre Beschwerde gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aller Voraussicht nach nicht eingetreten werde. Es folgte keine Reaktion.