3. Die Gesuchstellerin hat innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen. Bei Ausbleiben des Kostenvorschusses könnte das Verfahren nicht weitergeführt werden. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). 4. Nach Eingang des Kostenvorschusses wird das Begehren den Gesuchsgegnern 1 und 2 mit separater Verfügung zur Erstattung einer Stellungnahme zugestellt." -3-