1. Mit Gesuch vom 7. Mai 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, es sei das Grundbuchamt Q._____ anzuweisen, auf der Stockwerkeigentumseinheit der Beklagten ein Pfandrecht gemäss Art. 712i ZGB für eine Pfandsumme von Fr. 13'056.77 nebst 5 % Zins zugunsten der Klägerin vorläufig vorzumerken. Sie beantragte weiter, das Grundbuchamt sei mit einer superprovisorischen Verfügung anzuweisen, das beantragte Pfandrecht sofort vorläufig im Grundbuch D._____ vorzumerken. 2. Am 10. Mai 2024 verfügte das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts: