Da das Schreiben der Vorinstanz vom 20. Februar 2024 der Gesuchsgegnerin zugestellt worden ist und sie die Möglichkeit hatte, sich den Inhalt übersetzen zu lassen, hätte sie sich innert 14 Tagen zum Antrag auf Rückforderung der Verfahrenskosten vernehmen lassen und Unterlagen einreichen können. Dies hat sie unterlassen. Die Vorinstanz hat sie auf die Folgen ihres Stillschweigens hingewiesen (act. 6 f.). Die Vorinstanz war somit nicht in der Lage, das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin berechnen zu können. Auch ihre Vermögenssituation blieb im Dunkeln, nachdem sie weder aktuelle Auszüge ihrer Bankkonti noch andere Belege dazu eingereicht hat.