2.1.2. Die Gesuchsgegnerin nahm die polizeilich zugestellte Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. Februar 2024 am 9. April 2024 persönlich in Empfang (act. 11). Demnach trifft es nicht zu, wenn sie behauptet, das Schreiben nie gesehen zu haben. Zur Überbrückung ihrer Sprachprobleme und zwecks Verständnisses des Inhalts des Schreibens hätte die Gesuchsgegnerin sich an eines ihrer beiden an derselben Adresse ansässigen erwachsenen Kinder wenden können (Gesuchsbeilage 5).