2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 2. Mai 2024 wie folgt: "1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren SF.2016.57 vor dem Präsidium des Familiengerichts Brugg im Betrag von Fr. 5'342.20 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 13. Mai 2024 als zugestellt geltenden Entscheid (Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) mit -3-