2.2. Am 20. Februar 2024 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Nachzahlungsverfahren. Sie forderte die Gesuchsgegnerin auf, sich innert 14 Tagen zum Antrag auf Rückforderung der Verfahrenskosten vernehmen zu lassen und Unterlagen einzureichen, die ihre Darstellung belegten. Ihr Stillschweigen werde als fehlender Einwand gegen die Rückforderung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder verstanden. Die Gesuchsgegnerin wurde in diesem Zusammenhang auf die Säumnisfolgen von Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO hingewiesen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin liess sich in der Folge nicht vernehmen.