Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.105 / ik / nk (SZ.2024.15) Art. 86 Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gesuchs- A._____, gegnerin […] Gegenstand Nachzahlungsverfahren -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsgegnerin wurden im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg SF.2016.57 vom 2. Mai 2017 Verfahrenskosten im Umfang von insgesamt Fr. 5'342.20 vorgemerkt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 ersuchte der Gesuchsteller beim Bezirks- gericht Brugg um Eröffnung eines Nachzahlungsverfahrens gegen die Ge- suchsgegnerin unter Anordnung der Nachzahlung für den Betrag von Fr. 5'342.20. 2.2. Am 20. Februar 2024 eröffnete die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Nachzahlungsverfahren. Sie forderte die Gesuchsgegnerin auf, sich innert 14 Tagen zum Antrag auf Rückforderung der Verfahrenskosten ver- nehmen zu lassen und Unterlagen einzureichen, die ihre Darstellung be- legten. Ihr Stillschweigen werde als fehlender Einwand gegen die Rückfor- derung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder verstanden. Die Gesuchsgegnerin wurde in diesem Zusammen- hang auf die Säumnisfolgen von Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO hingewiesen. 2.3. Die Gesuchsgegnerin liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg erkannte am 2. Mai 2024 wie folgt: "1. Gestützt auf Art. 123 ZPO wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die ihr vorgeschossenen Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren SF.2016.57 vor dem Präsidium des Familiengerichts Brugg im Betrag von Fr. 5'342.20 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen." 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 13. Mai 2024 als zuge- stellt geltenden Entscheid (Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) mit -3- Eingabe vom 23. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde. 3.2. Auf die Einholung einer Antwort des Gesuchstellers wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). 1.2. 1.2.1. Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für un- echte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfah- ren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 1.2.2. Die in der Beschwerde der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdever- fahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen sowie eingereichten Beweismittel stellen Noven dar und sind somit unbeachtlich. 1.3. 1.3.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, wo- rauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er -4- beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatori- scher oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegeh- ren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3). Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Be- gründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog). 1.3.2. 1.3.2.1. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob ihr unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Ent- scheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, was ange- strebt wird. 1.3.2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung erwog die Vorinstanz, die Gesuchsgegnerin habe sich im gesamten Verfahren nicht vernehmen las- sen und auch keine Unterlagen eingereicht. Aus dem Steuerausweis des regionalen Steueramtes S._____ vom 23. Oktober 2023 gehe hervor, dass sie im Jahr 2021 ein steuerbares Einkommen von Fr. 64'091.00 erzielt habe. Die Gesuchsgegnerin sei durch den Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. August 2023, 24. Oktober 2023 sowie 8. Dezember 2023 aufge- fordert worden, sich über ihre finanzielle Lage auszuweisen resp. die Zah- lung vorzunehmen, was sie unterlassen habe. Ebenso sei das Schreiben der Vorinstanz vom 20. Februar 2024 unbeantwortet geblieben, welches den Hinweis enthalten habe, dass Stillschweigen der Gesuchsgegnerin als Einverständnis zur Rückforderung der ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeschossenen Gelder verstanden werde. Mangels jegli- cher Mitwirkung sei der Antrag des Gesuchstellers auf Rückzahlung der vorgeschossenen Gelder im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Höhe von Fr. 5'342.20 gutzuheissen. -5- Mit Beschwerde machte die Gesuchsgegnerin geltend, derzeit befinde sie sich in Scheidung. Ihr Ehemann unternehme alles, dass sie raus müsse. Das Schreiben habe sie nicht gesehen. Die Gesuchsgegnerin könne weder Deutsch lesen noch sprechen. Ihr Ehemann versorge immer alle Unterla- gen, so dass sie nie Bescheid wisse. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin die Unterlagen sehe und ihn danach frage, sage er, es sei alles in Ordnung. Die Gesuchsgegnerin habe nie gearbeitet, weder 2016 noch heute. Ihre Tochter sei erst letztes Jahr 18 Jahre alt geworden. Seit die Gesuchsgeg- nerin hier sei, sei sie Hausfrau. 1.3.2.3. Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Ihr lässt sich jedoch entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist, weil sie nicht in der Lage sei, der Nachzahlung der ihr gewährten unentgeltliche Rechts- pflege nachzukommen, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Entscheids zu verstehen ist. Zudem stellt sie sinngemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren. Allerdings ist fraglich, ob sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Begründung substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtli- cher Hinsicht falsch sei. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 2 nachstehend), kann offen bleiben, ob sie dem gesetzlichen Begrün- dungserfordernis genügt und darauf einzutreten wäre. 2. 2.1. 2.1.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Ein- künfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offen- zulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwir- kungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere An- forderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzah- lungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuld- ner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilpro- zess, 2019, Rz. 1083). -6- 2.1.2. Die Gesuchsgegnerin nahm die polizeilich zugestellte Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. Februar 2024 am 9. April 2024 persönlich in Emp- fang (act. 11). Demnach trifft es nicht zu, wenn sie behauptet, das Schrei- ben nie gesehen zu haben. Zur Überbrückung ihrer Sprachprobleme und zwecks Verständnisses des Inhalts des Schreibens hätte die Gesuchsgeg- nerin sich an eines ihrer beiden an derselben Adresse ansässigen erwach- senen Kinder wenden können (Gesuchsbeilage 5). Da das Schreiben der Vorinstanz vom 20. Februar 2024 der Gesuchsgeg- nerin zugestellt worden ist und sie die Möglichkeit hatte, sich den Inhalt übersetzen zu lassen, hätte sie sich innert 14 Tagen zum Antrag auf Rück- forderung der Verfahrenskosten vernehmen lassen und Unterlagen einrei- chen können. Dies hat sie unterlassen. Die Vorinstanz hat sie auf die Fol- gen ihres Stillschweigens hingewiesen (act. 6 f.). Die Vorinstanz war somit nicht in der Lage, das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Ge- suchsgegnerin berechnen zu können. Auch ihre Vermögenssituation blieb im Dunkeln, nachdem sie weder aktuelle Auszüge ihrer Bankkonti noch an- dere Belege dazu eingereicht hat. Im Beschwerdeverfahren kann sie dies nicht nachholen, da neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. E. 1.2.1 hiervor). 2.2. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Gesuchsgegnerin ist die vorinstanz- liche Annahme ihrer Nachzahlungsfähigkeit und somit auch die angeord- nete Nachzahlung von Fr. 5'342.20 nicht zu beanstanden. Die dagegen ge- richtete Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin ersuchte sinngemäss für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei -7- vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Gesuchsgegnerin waren im vorlie- genden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchs- gegnerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfas- sungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. De- zember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 5. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus