200.00 November 2023 bis Februar 1'730.00 2024 Ab März 2024 8'578.00 (1) Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) (2) Kinderzulage 3. Auf den Antrag der Klägerin betreffend Prozesskostenvorschuss wird nicht eingetreten. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: […]