Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. - 27 - 2. Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. Februar 2024, wird von Amtes wegen aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: