7. Die auf Fr. 2'000.00 festzusetzende (§§ 3 Abs. 1 und 2, 8 und 11 Abs. 1 VKD), obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu bezahlen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgelegt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [vgl. anstelle vieler den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 9; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT];