Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3), d.h. einem Armenrechtsgesuch kann nur entsprochen werden kann, wenn erstellt ist, dass der i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO zivilprozessual bedürftige Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008 E. 4.1). Dies ist vorliegend – der Beklagte ist unstrittig leistungsfähig (Gesuchsbeilage 3 [Entwurf vom 11. Januar 2023 betreffend Ehevertrag auf Gütertrennung], S. 3; act. 137 f.) – nicht der Fall.