Sie hätte einen Prozesskostenvorschuss beim erstinstanzlichen Eheschutzrichter beantragen müssen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.33 / ZSU2023.86 vom 1. Mai 2023 E. 2.3.1). Ihr eventuelles Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 E. 2.3), d.h. einem Armenrechtsgesuch kann nur entsprochen werden kann, wenn erstellt ist, dass der i.S.v.