Zudem haben beide Parteien ihre Wiedervereinigung ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist keine fehlerhafte Ermessensausübung darin zu erblicken, wenn die Vorinstanz keinen Grund mehr gesehen hat, die enge wirtschaftliche Verflechtung des ordentlichen Güterstandes gegen den Willen der Klägerin aufrechtzuhalten und dass sie deshalb die Gütertrennung antragsgemäss per Datum der Gesuchseinreichung (vgl. E. 5.2 oben) angeordnet hat. - 26 -