die finanziellen Ansprüche der Klägerin schmälern möchte. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Wunsch des Beklagten nach rückwirkender Einführung der Gütertrennung per Eheschliessung das ordentliche Funktionieren der Errungenschaftsbeteiligung in Frage stelle, ist sodann unwidersprochen geblieben. Zudem haben beide Parteien ihre Wiedervereinigung ausgeschlossen.