5.3. Der Klägerin ist darin beizupflichten (vgl. Berufungsantwort, S. 19 f.), dass der Umstand, dass der Beklagte unstrittig penetrant eine ehevertragliche Regelung, welche die rückwirkende Anordnung der Gütertrennung per Heiratsdatum (8. Oktober 2015) vorsah (vgl. Entwurf des Ehevertrages vom 11. Januar 2023; [Gesuchsbeilage 3]), angestrebt hat, eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht nur abstrakt, sondern konkret erscheinen lässt, insbesondere da sich der Beklagte nun bereits über zwei Instanzen gegen eine Gütertrennung (erst) ab Gesuchseinreichung (31. Januar 2023) wehrt. Das Verhalten des Beklagten lässt darauf schliessen, dass er