Im Eheschutz- resp. vorsorglichen Massnahmeverfahren kann die Gütertrennung nur auf den Zeitpunkt angeordnet werden, an dem das Begehren eingereicht wurde, eventuell auf einen gemeinsam vereinbarten Stichtag (vgl. MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht [FamKomm.], Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 50 zu Art. 176 ZGB).