Zwar muss eine konkrete Gefährdung (Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2) der wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen und reicht es für die Anordnung der Gütertrennung allein nicht aus, dass eine Wiedervereinigung der Ehegatten unwahrscheinlich erscheint. Andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur oder gar solche, die mit der Person der Ehegatten zusammenhängen, dürfen jedoch nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 116 II 21 E. 4). Im Eheschutz- resp.