5.2. Auf Antrag eines Ehegatten und wenn die Aufhebung des Zusammenlebens begründet ist, kann das Gericht die Gütertrennung anordnen. Der antragstellende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass Umstände vorliegen, die diese Massnahme rechtfertigen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), wobei das Gericht diesbezüglich über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (BGE 116 II 21 E. 4). Zwar muss eine konkrete Gefährdung (Urteil des Bundesgerichts 5A_945/2014 vom 26. Mai 2015 E. 7.2) der wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund stehen und reicht es für die Anordnung der Gütertrennung allein nicht aus, dass eine Wiedervereinigung der Ehegatten unwahrscheinlich erscheint.