Der Beklagte wehrt sich gegen die Gütertrennung. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin seien nicht gefährdet. Sie habe nicht geltend gemacht, er habe finanzielle Dispositionen getroffen. Den Ehevertrag habe sie nicht unterzeichnet. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz als Zeitpunkt der Gütertrennung den 31. Januar 2023 gewählt - 25 - habe; die Parteien hätten sich am 3. Januar 2023 getrennt. Die Vorinstanz habe "bewusst" den für ihn ungünstigsten Zeitpunkt (Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Delfosse F._____ mit der Folge eines Mindereinkommens von Fr. 2'376.00) gewählt (Berufung, S. 21 f.).