Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien noch vernünftig miteinander wirtschaften könnten. Entgegen dem Beklagten stelle sein Wunsch nach rückwirkender Einführung der Gütertrennung per Eheschliessung das ordentliche Funktionieren der Errungenschaftsbeteiligung in Frage. Zudem bestehe infolge der für beide Parteien dauerhaften Aufhebung des gemeinsamen Haushalts kein hinreichender Grund mehr, die enge wirtschaftliche Verflechtung des ordentlichen Güterstandes gegen den Willen der Klägerin aufrechtzuhalten. Daher erscheine in einer Gesamtbetrachtung die Anordnung der Gütertrennung als gerechtfertigt.