Selbst wenn die Gütertrennung bereits während der Ehe ein Thema gewesen sein sollte, sei der Entwurf für den Ehevertrag vom 11. Januar 2023 erst nach der Trennung aufgesetzt worden. Dass der Beklagte mehrmals an die Klägerin "herangetreten" sei, um sie zur Unterzeichnung des Ehevertrags "aufzufordern", lasse vermuten, dass er ihren güterrechtlichen Anspruch habe schmälern wollen und ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien noch vernünftig miteinander wirtschaften könnten.