5. 5.1. Die Vorinstanz ordnete per 31. Januar 2023 (Klageeinreichung) die Gütertrennung an. Die Klägerin habe bei der Heirat über keinerlei Vermögen verfügt und sei während der Ehe nicht erwerbstätig gewesen. Die im Entwurf des Ehevertrags vorgesehene Gütertrennung per Heirat (8. Oktober 2015) wäre für sie insofern von Nachteil gewesen. Selbst wenn die Gütertrennung bereits während der Ehe ein Thema gewesen sein sollte, sei der Entwurf für den Ehevertrag vom 11. Januar 2023 erst nach der Trennung aufgesetzt worden.