Eine Korrektur des angefochtenen Urteils bezüglich Kinderunterhalt generell und bezüglich Ehegattenunterhalt in den Phasen 1 und 2 (d.h. bis 31. März 2023) ist somit bei den gegebenen, vor dem Hintergrund des phasenweise erheblichen Überschusses und der guten wirtschaftlichen Verhältnisse, geringen Abweichungen nicht angezeigt. Der für die Klägerin ab Phase 3 (d.h. ab 1. April 2023) ermittelte Ehegattenunterhalt übersteigt die Beträge gemäss Vorinstanz (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten im Unterhaltspunkt.