Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei Kindern soll unabhängig vom gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen eine Limitierung des rechnerischen Überschussanteils des Kindes möglich sein (vgl. zum Ganzen: ALTHAUS/METTLER, Praxisfragen zur Überschussverteilung, in: FamPra 4/2023 S. 873 ff., S. 889 ff. mit zahlreichen Hinweisen).