Die Überschüsse sind grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" aufzuteilen. Von diesem Grundsatz kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).