ebenfalls abzusehen, da sich dadurch (unter Berücksichtigung des Kopfprinzips; vgl. E. 4.8.3 unten) der Unterhaltsanspruch der Kinder (um je Fr. 95.60 pro Kind und Monat) und der Klägerin (um Fr. 191.25 pro Monat) für den beschränkten Zeitraum von unter einem Monat (pro rata temporis) lediglich in einem (im Vergleich zu den gesamten im Streit liegenden Unterhaltsansprüchen) nicht wesentlichen und somit vernachlässigbaren Umfang vermindern würde (vgl. E. 4.9 unten). 4.8. 4.8.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen (E. 4.3.3 und E. 4.4.2 oben) resultieren folgende Überschüsse: