Eine nachgewiesene Sparquote ist vor der Verteilung vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Auf bisher der Bildung von Ersparnissen dienende Einkommensteile ist aber so weit zurückzugreifen, als damit die durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen zu decken sind resp. so weit eine frühere Sparquote durch ein Mindereinkommen nach der Trennung kompensiert wird bzw. ein Mehreinkommen nach der Trennung die trennungsbedingten Mehrkosten nicht übersteigt (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts - 21 -