4.7. Der Beklagte bringt vor, die Vorinstanz habe die Sparquote "unterschlagen" (Berufung, S. 7). Diese bestehe aus seinen Beiträgen in die Säule 3 (Fr. 6'825.00 im Jahr 2020, Fr. 6'883.00 im Jahr 2021 und Fr. 6'882.70 im Jahr 2022). Es rechtfertige sich, vom Überschuss je eine Sparquote von Fr. 573.55 (Fr. 6'882.70 / 12) abzuziehen (Berufung, S. 9, 12, 15, 19).