Die Klägerin wendet ein, die erste Rechnung für die Tagesstrukturen datiere vom 7. Dezember 2023; daher habe sie an der Verhandlung (6. November 2023) noch keine Rechnung einreichen können. Gemäss den nun vorliegenden Rechnungen (vgl. Berufungsantwortbeilage 3) beliefen sich die Kinderbetreuungskosten im November auf Fr. 1'520.00, im Dezember auf Fr. 1'104.00, im Januar 2024 auf Fr. 1'077.00 und im Februar 2024 auf Fr. 990.00. Dies entspreche einem Monatsdurchschnitt von Fr. 1'172.75. Die vorinstanzlich veranschlagten Fr. 951.40 sind damit – wie die Klägerin zu Recht vorbringt (Berufungsantwort, S. 13) – nicht zu beanstanden.