Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei ab Phase 4 (ab 1. November 2023) wegen ihrer Arbeitstätigkeit auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Hochgerechnet sei von einem monatlichen Betrag für die Fremdbetreuung von Fr. 951.40 für beide Kinder bzw. Fr. 475.70 pro Kind auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.4.4 f., E. 5.4.3.5.4 f.). Der Beklagte will höhere Fremdbetreuungskosten als Fr. 300.00 pro Kind nur anerkennen, wenn solche belegt sind; der Hinweis auf die Betreuungsvereinbarungen vom 19. Oktober 2023 der Tagesstruktur der Schule T._____ sowie deren Tarifreglement seien ungenügend (Berufung, S. 14 f.).