Total von Fr. 881.95 dividiert durch 2 [hälftiger Anteil]) resultieren. Was die Klägerin mit dem Einwand, die Wohnung des Beklagten verursache höhere Nebenkosten als diejenige seines Bruders, zu ihren Gunsten geltend machen will, ist nicht nachvollziehbar. 4.3.3. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) erhöht sich damit in allen Phasen um je Fr. 95.00 (Fr. 441.00 – Fr. 346.00) auf Fr. 2'680.00 in Phase 1 (3. bis 31. Januar 2023), Fr. 2'596.00 in Phase 2 (1. Februar 2023 bis 31. März 2023), Fr. 2'379.00 in Phase 3 (1. April - 18 -