Dass die Vorinstanz die Unterhaltskosten des Beklagten mit 20 % des Eigenmietwerts berücksichtigt hat, blieb unbestritten. Der Beklagte verlangt insofern zu Recht, dass bei der Berechnung der von ihm (und seinem Bruder je) hälftig zu tragenden Gesamtwohnkosten der gestützt auf seinen Eigenmietwertanteil ermittelte Unterhaltsaufwand zu verdoppeln ist, so dass für ihn die geltend gemachten (anteiligen) Wohnkosten von gerundet Fr. 441.00 (Hypothekarzins Fr. 1'650.15 + Unterhaltsaufwand Fr. 381.80 [= 2x {Fr. 11'454.00 Eigenmietwert x 0.2 / 12 Monate}] abzgl. Mietzinsertrag Eltern Fr. 1'150.00; Total von Fr. 881.95 dividiert durch 2 [hälftiger Anteil]) resultieren.