Vor diesem Hintergrund erscheint es als glaubhaft, dass der in den Details zur Steuerveranlagung 2020 des Beklagten (Replikbeilage 4) aufgeführte Eigenmietwert von Fr. 11'454.00 entgegen den Spekulationen der Klägerin lediglich dem hälftigen Eigenmietwert der Liegenschaft entspricht, auch wenn der Beklagte (was die Klägerin bemängelt) keine weiteren Belege dazu eingereicht hat. Dass die Vorinstanz die Unterhaltskosten des Beklagten mit 20 % des Eigenmietwerts berücksichtigt hat, blieb unbestritten.