Massgebend ist die sachenrechtliche Quote gemäss Grundbucheintrag. Bei hälftigem Miteigentum haben die Miteigentümer folglich je die Hälfte des Eigenmietwerts bzw. der Einkünfte als Einkommen zu versteuern (vgl. dazu St.Galler Steuerbuch StB 34 Nr. 2, Ziff. 3.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es als glaubhaft, dass der in den Details zur Steuerveranlagung 2020 des Beklagten (Replikbeilage 4) aufgeführte Eigenmietwert von Fr. 11'454.00 entgegen den Spekulationen der Klägerin lediglich dem hälftigen Eigenmietwert der Liegenschaft entspricht, auch wenn der Beklagte (was die Klägerin bemängelt) keine weiteren Belege dazu eingereicht hat.