Der Beklagte und sein Bruder haben die Liegenschaft an der […] in S._____ ("Zweifamilienhaus und Garage") je hälftig zu Miteigentum erworben (Berufungsbeilage 3 [Kaufvertrag vom 11. November 2011]). Der Eigenmietwert ist von den Miteigentümern im Umfang ihres Anteils an der Liegenschaft zu versteuern (Urteil des Bundesgerichts 2C_427/2014 vom 13. April 2015). Gleiches gilt für die Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung der Liegenschaft (Urteil des Bundesgerichts 2A.508/2001 vom 26. Juni 2002). Massgebend ist die sachenrechtliche Quote gemäss Grundbucheintrag.