wendet. So lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung es zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird. Gleichzeitig hat das Bundesgericht wiederholt nicht beanstandet, wenn Gerichte für die Nebenkosten eine Pauschale von 1 % des Verkehrswerts oder 20 % des Eigenmietwertes des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses eingesetzt haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3; vgl. auch den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4).