Der Beklagte wendet ein, das Haus gehöre ihm und seinem Bruder je hälftig. Deshalb teilten sie sich die Liegenschaftskosten und liessen sie sich die Mietzinseinnahmen der Eltern je hälftig anrechnen. Gegenüber der Hypothekarbank seien sie Solidarschuldner. Steuerlich bedeute dies, dass er bloss die Hälfte der Liegenschaft versteuere. Der Eigenmietwert von Fr. 11'454.00 erfasse nur die Hälfte der Liegenschaft. Dies bedeute, dass Fr. 381.80 (2x Fr. 190.90) für die Liegenschaftskosten einzusetzen seien. Damit beliefen sich seine Wohnkosten auf Fr. 441.00 ([Fr. 1'650.15 + Fr. 381.80 abzgl. Fr. 1'150.00] / 2).