310 ZPO) vorzuwerfen. Es hat bei einem Grundbetrag des Beklagten von Fr. 1'100.00 (für einen alleinstehenden Schuldner in Hausgemeinschaft mit erwachsenen Personen) sein Bewenden. 4.3.2. Zu den Wohnkosten des Beklagten (Fr. 346.00) erwog die Vorinstanz: Monatlich fielen Hypothekarzinsen von Fr. 1'650.15 an. Für den durchschnittlichen Unterhaltsaufwand sei hilfsweise von 20 % des Eigenmietwerts (Fr. 11'454.00) resp. Fr. 190.90 pro Monat auszugehen. Von den monatlichen Kosten (Fr. 1'841.05) sei der Mietzins der Eltern (Fr. 1'150.00) abzuziehen. Es verblieben Fr. 691.05, welche sich der Beklagte hälftig mit seinem Bruder teile (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.1.3, S. 23).