Mit der Vorinstanz und der Klägerin (Berufungsantwort, S. 15) ist deshalb davon auszugehen, dass es in der Liegenschaft des Beklagten nur zwei Wohnungen (eine 5.5- und eine 4.5-Zimmerwohnung) und eine (als gemeinsames Wohnzimmer genutzte) Einliegerwohnung gibt, was die Annahme aufdrängt, dass sich das Schlafzimmer der Eltern in der 5.5-Zimmer-Wohnung des Beklagten befindet und diese die Küche des Beklagten mitbenutzen. Bei dieser Wohnsituation kann nicht von einem getrennten resp. eigenständigen Haushalt des Beklagten ausgegangen werden. Der Vorinstanz ist damit weder eine falsche Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) vorzuwerfen.