An der erstinstanzlichen Verhandlung hatte der Beklagte ausgeführt, dass die Einliegerwohnung von den Hausbewohnern als "gemeinsames Wohnzimmer" genutzt werde (act. 136), und von einer dritten Küche war nie die Rede. Mit der Vorinstanz und der Klägerin (Berufungsantwort, S. 15) ist deshalb davon auszugehen, dass es in der Liegenschaft des Beklagten nur zwei Wohnungen (eine 5.5- und eine 4.5-Zimmerwohnung) und eine (als gemeinsames Wohnzimmer genutzte) Einliegerwohnung gibt, was die Annahme aufdrängt, dass sich das Schlafzimmer der Eltern in der 5.5-Zimmer-Wohnung des Beklagten befindet und diese die Küche des Beklagten mitbenutzen.