last trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). An der erstinstanzlichen Verhandlung hatte der Beklagte ausgeführt, dass die Einliegerwohnung von den Hausbewohnern als "gemeinsames Wohnzimmer" genutzt werde (act. 136), und von einer dritten Küche war nie die Rede.