Seine vorstehende Behauptung, die er mit einem Grundrissplan oder Fotos ohne Weiteres hätte dokumentieren können und müssen (vgl. E. 4.1.2 Abs. 4 oben), hat der Beklagte durch nichts belegt. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweis- - 16 -