Der Beklagte beharrt auf einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00. Er und seine Eltern führten getrennte Haushalte. Im Haus wohnten die Familie seines Bruders (Erdgeschoss), er (Obergeschoss) und seine Eltern (Einliegerwohnung; laut Mietvertrag eine 2.5-Zimmerwohnung [Beilage 11 zur Stellungnahme des Beklagten]). Die Eltern hätten ein eigenes Bad, eine eigene Küche und ein eigenes Schlafzimmer (Berufung, S. 7 f.).