Bei diesen Ausführungen bleibe unklar, wo seine Eltern wohnten. Es sei davon auszugehen, dass sich diese mit ihm die 5.5-Zimmer Wohnung im Obergeschoss teilten und nicht im gemeinschaftlich genützten Wohnzimmer im Untergeschoss wohnten (angefochtener Entscheid, E. 5.4.3.1.3, S. 22 f.).