Mit Berufungsantwort (S. 12) hat die Klägerin belegt, dass sie von November 2023 bis Mai 2024 im Monatsdurchschnitt netto Fr. 1'628.27 (exkl. Kinderzulagen) verdient hat. Ein höheres Einkommen als Fr. 1'730.00 – so die Klägerin – könne darum nicht berücksichtigt werden. Diesen mit den Berufungsantwortbeilagen 2 (Lohnabrechnungen) dokumentierten Ausführungen widersprach der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (S. 5) zurecht nicht mehr, insbesondere hat er nicht behauptet, die Klägerin hätte nicht das von ihr geforderte 50 %-Pensum verrichtet.