4.2. Ab Phase 4 (ab 1. November 2023) rechnete die Vorinstanz der Klägerin ein Einkommen an. Sie arbeite ab dann für die G._____ AG zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 24.13 und bei H._____ für Fr. 24.10 brutto pro Stunde. Gestützt auf das Schulstufenmodell (50 %-Pensum) resultiere ein durchschnittlicher Bruttolohn von Fr. 1'982.80 ([Fr. 24.13 * 5 * 47 + - 15 - Fr. 24.10 * 16 * 47] /12) pro Monat resp. "abzüglich der Sozialabgaben" (13 %) ein Nettolohn von Fr. 1'725.00. Da aber die Klägerin selbst von netto Fr. 1'730.00 ausgehe, sei ihr dieses Einkommen anzurechnen.